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Durch die Neugestaltung des § 23 SGB VIII
(Tagesbetreuungsausbaugesetz, TAG) ist ab dem 1.10.2005 eine Pflegerlaubnis für
Betreuungspersonen, die ein Kind und bis zu fünf Kinder mehr als 15 Stunden
wöchentlich und mehr als drei Monate entgeltlich betreuen, notwendig.
Diese erteilt das
Kreisjugendamt. Tageseltern, die dem
Verein angehören, bekommen ihre Pflegeerlaubnis durch eine
Eignungseinschätzung, die der Tageselternverein an das
Kreisjugendamt weiterleitet. Ein gesonderter
Antrag der Betreuungsperson ist daher nicht notwendig.
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